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Satzung Schützenverein Schlierbach 1932 e.V.

 

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§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Schützenverein Schlierbach 1932 e.V."
Er hat seinen Sitz in Bad Endbach-Schlierbach. Gründungstag ist der 01.02.1932.
DerSchützenverein Schlierbach 1932 e.V. ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg unter der Vereinsregisternummer 2397 eingetragen.

Die Anschrift lautet:
Schlierbacher Str. 101
35080 BadEndbach

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere Verwirklicht durch:

  • Die Pflege und Förderung des Schießsports nach den Regeln des Deutschen Schützenbundes
  • Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit
  • Die Ausrichtung von Vereinsmeisterschaften und Teilnahme an weitergehenden Meisterschaften
  • Die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums
  • Die Wahmehmung weiterer Vereinsaufgaben, sofern dem Satzungszweck entsprechend

2. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
3. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
4. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V., des hessischen Schützenbundes e.V. sowie des deutschen Schützenbundes und erkennt die Hauptsatzung des Bundes und die Satzungen seiner Fachverbände an.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Es beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 4 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegänstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben,die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Inhaber von Amtern sind ehrenamtlich tätig. Ihnen werden auf Antrag lediglich die im Interesse des Vereins erwachsenen Auslagen erstattet.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein hat :

1. ordentliche Mitglieder(Aktive sowie Passive)
2. Ehrenmitglieder
3. Jugendmitglieder

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Nennung von Gründen abgelehnt werden, wobei eine Ablehnung aus rassischen oder religiösen Gründen nicht statthaft ist. Die Bestimmungen des Antidiskriminierungsgesetzes werden beachtet.
Die Mitgliedschaft wird erst wirksam mit Eingang der Anmeldung beim Hessischen Schützenverband und Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Beitrages.
Jugendliche müssen mit ihrem Antrag auf Aufnahme die schriftliche Genehmigung eines sorgeberechtigten Elternteiles oder des Vormundes vorlegen.
Das Mitglied verpflichtet sich, durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereines anzuerkennen und zu achten. Eine Ausfertigung der Satzung wird ihm zum Beitritt ausgehändigt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

1. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen nach besten Kräften zu unterstützen
2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten,den Anordnungen des Schießleitersin den betreffenden Sportangelegenheiten, unbedingt Folge zu leisten
3. die Beiträge sind pünktlich zu zahlen
4. jeden Wohnungswechsel unverzüglich zu melden
5. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln
6. die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins geschädigt oder der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten.

Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt:

1. an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, Wahl- und Stimmrechts teilzunehmen, wobei das aktive Wahl- und Stimmrecht ab dem 16. Lebensjahr besteht, das passive (eigene Wählbarkeit) ab dem 18. Lebensjahr.
2. den Schießsport zu betreiben und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 8 Maßregelungen

1. Zur Ahndung von geringen Verstößen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  • Verwarnung
  • Verweis
  • Geldbuße

2. Durch den Vorstand können nach Anhörung des erweiterten Vorstandes Mitglieder ausgeschlossen werden,und zwar:

  • Bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung
  • Wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken, und die im besonderen Maße die Belange des Sportes schädigen
  • Wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane im organisatorischen Bereich und im Schießbetrieb
  • Wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins
  • Bei unerlaubt leichtfertigem Umgang mit der Waffe.

Über Antrag auf Ausschluss, der von jedem ordentlichen Mitglied unter Angaben von Gründen und Beweisen bei dem Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand (nach Anhörung des erweiterten Vorstandes).
Zu dem Ausschluss ist eine Mehrheit von fünf Achteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes erforderlich.
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung zu.
Die Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, deren Entscheidung entgültig ist.
Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruht die Mitgliedschaft und ist das Mitglied verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände, wie z.B. Waffen, Urkunden usw. dem Vorstand herauszugeben.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig, soweit nicht ein Grund zum fristlosen Austritt vorliegt.
3. Durch die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein über ein Jahr nicht nachkommt.

§ 10 Organe des Vereins

1. der Vorstand
2. der erweiterte Vorstand
3. die Mitgliederversammlung.

§ 11 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a. Dem 1. Vorsitzenden
b. Dem 2. Vorsitzenden
c. Dem Schriftführer
d. Dem 1. Kassierer
e. Dem 2. Kassierer
f. Dem Sport/Schießwart
g. Dem Jugendwart

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a. Dem Pistolenreferenten sowie Stellvertreter
b. Dem Luftgewehrreferenten sowie Stellvertreter
c. Dem KK-Gewehrreferenten sowie Stellvertreter
d. Dem Pressereferenten
e. Dem Schützenhauswart sowie dessen Stellvertretern
f. Dem Festausschussreferenten sowie Stellvertretern
g. Dem Munitionsverwalter
h. Dem Waffenwart für Pistolen
i. Dem Waffenwart für Gewehre
j. Dem EDV Beauftragten sowie dessen Stellvertreter
k. Den Jugendwartstellvertretern

3. Der Verein wird durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten(§11 Ziffer 1 a-g).
Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung.
Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich der Pflege des Sports zu erfolgen.
4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.Er ist insbesondere Zuständig für:

a. Die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins-
b. Die Aufstellung der Jahresberichte und des Rechnungsabschlusses
c. Die Festlegung der Veranstaltungen des Vereins und deren Vorbereitung
d. Die Wahrnehmung aller Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben, oder die ihm die Mitgliederversammlung überträgt

5. Der Vorstand muss monatlich mindestens einmal zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem der Schriftführer die Beschlüsse im einzelnen wörtlich aufzunehmen hat.
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich.
Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen.
Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.
6. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
Fällt ein Mitglied des Vorstandes vor einer Hauptversammlung aus, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergleichen, so ist der Vorstand berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der bis zur nächsten Jahreshauptversammlung an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt.
7. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben an jeder ersten Vorstandssitzung im Quartal teilzunehmen.
Bei wichtigen Angelegenheiten können sie jeweils auf eigenen Wunsch oder auf Wunsch des ordentlichen Vorstandes an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
8. Der Ehrenvorsitzende hat das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen, wobei ihm bei Beschlüssen das volle Stimmrecht zusteht.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Sie ist oberstes Organ.
2. Die Mitgliederversammlung findet alljährlich am ersten oder zweiten Wochenende im Februar statt.
Bei Nichteinhaltung aus unvorhergesehenen Gründen bis spätestens Ende März.
Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher in der heimischen Tageszeitung und zwar im Hinterländer Anzeiger und im Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Endbach.
3. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

  • Verlesen des letzten Protokolls
  • Jahresbericht des Vorsitzenden
  • Jahresbericht des Schießwartes
  • Jahresbericht des Jugendwartes
  • Jahresbericht des Kassierers
  • Berichterstattung der Kassenprüfer und Beschluss über Entlastung des Vorstandes
  • Neuwahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
  • Wahl von 2 Kassenprüfern
  • Genehmigung des Haushaltsvorschlages
  • Beschlussfassung über Anträge sowie Verschiedenes

4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Jugendmitglieder ab dem 16. Lebensjahr sind stimmberechtigt.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Beschlüsse der Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind,können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.
Alle Wahlen, wo nur ein Mitglied kandidiert kann durch Handzeichen abgestimmt werden.
Bei mehr als einem Kandidaten erfolgt die Wahl in geheimer, schriftlicher Abstimmung.
5. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf zweiJahre gewählt.
Die Wiederwahl,sowie eine Blockwahl ist zulässig.
Die Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.
6. Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.
7. Über jede Mitgliederversammlung muss ein Protokoll geführt werden, welches vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Kassenprüfung

Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung sowie Prüfung des Jahresabschlusses.
Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

§ 14 Ausschüsse

1. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabengebiete im Rahmen der Vereinsarbeit Ausschüsse ( z.B. Ehrenausschuss, Bauausschuss, Vergnügungsausschuss u.a.) einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in dem jeweiligen Ausschuss einem anderen Vorstandsmitglied übertragen kann.
2. Die Ausschüsse haben die ihnen übertragenen Aufgaben entscheidungsreif zur Beschlussfassung durch den Vorstand vorzubereiten.

§ 15 Schießleiter

1. Zum Schießleiter können nur Vereinsmitglieder bestellt werden, welche die erforderliche behördliche Erlaubnis der Verordnung über die Benutzung von Schießstätten besitzen.
2. Die Schießleiter beaufsichtigen den Schießbetrieb auf den vereinseigenen Ständen und sind insbesondere dort für die Sicherheit verantwortlich. Ihren Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Die Zahl der Schießleiter ist nicht beschränkt. Für jede Disziplin ist jedoch mindestens ein Schießleiter zu bestellen.

§ 16 Ehrungen

1. Für außerordentliche Verdienste um den Verein ist die Wahl eines ordentlichen Mitgliedes zum Ehrenmitglied und des 1. Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden durch den erweiterten Vorstand möglich. Für den Beschluss ist eine zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
2. Das Ehrenmitglied bzw. der Ehrenvorsitzende behält diese Auszeichnung auf Lebenszeit, wenn nicht satzungsgemäße Ausschließungsgründe dagegen sprechen.
3. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und  Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder. Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
4. Zu Ehrenmitgliedern können vom erweiterten Vorstand nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, das 60. Lebensjahr erreicht haben und mindestens 25 Jahre Mitglied des Vereins sind.

§ 17 Haftung

Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuch.

§ 18 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren Tagesordnung die Auflösung zur Entscheidung stellt.
Der Beschluss zur Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Zur Verschmelzung des Vereins gelten diese Bestimmungen ebenso.
2. Der Verein kann nicht aufgelöst werden,wenn sich mindestens sieben Mitglieder zur Weiterführung des Vereins entschließen.
3. Die Liquidation des Vereins erfolgt gemäß der Bestimmung des bürgerlichen Rechts (vergl.$48-53 BGB).
4. Der Verein wird auch aufgelöst bei beantragter Insolvenz durch den Vorstand.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bad Endbach, die es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 Inkrafttreten der neuen Satzung

Die Satzung wurde am 01. Juli 1967 errichtet und am 12. März 2010 bei der ordentlichen Mitgliederversammlung in einer neuen Fassung vorgelegt und beschlossen.
 
 

Im Original gezeichnet:
 
Der Vorstand
 
Manfred Keitel - 1. Vorsitzender
Volker Worofka - 2. Vorsitzender
Thomas Brumlik - Kassierer

Info :

 

Steinbergstr.
35080 Bad Endbach
 +49 (0) 2776 / 1817
(nur während der Öffnungszeiten)
FR: 19:30 - 23:00
SO: 10:00 - 13:00
Jugendtraining FR: 18:00
In Schulferien kein Jugendtraining!
N 50°46.246
E 008°27.901

 

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